Ausnahmebewilligung
IGW-Überschreitungen
Sind alle möglichen Lärmschutzmassnahmen ergriffen worden und verbleiben trotzdem IGW-Überschreitungen, so sind nach Art. 31 Abs. 2 LSV Ausnahmen möglich.
Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
² Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.”
Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen
Alle Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV müssen ausgeschöpft sein. Ein überwiegendes Interesse ist vorausgesetzt. Bei Pegeln über den IGW der ES III (am Lüftungsfenster) wird eine Ausnahmebewilligung nur unter Auflage einer kontrollierten Lüftung gewährt. Je nach Situation gelten weitere Bedingungen.
Überwiegendes Interesse
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSVist nur möglich, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes (öffentliches, raumplanerisches) Interesse besteht. Gründe dafür sind z. B. das Schliessen von Baulücken, der Erhalt bestehender, wertvoller Bausubstanz, der Wiederaufbau zerstörter Gebäude oder der Schutz des Ortsbildes.
In der Regel werden Ausnahmen nur für einzelne Fenster (Räume) und nicht für ganze Gebäude gewährt.