Lüftungsfenster

Wohnräume mit natürlicher Belüftung

Das Lüftungsfenster als massgebender Empfangspunkt wurde vom Bundesgericht mit dem Gerichtsentscheid vom 16. März 2016 als nicht USG- und LSV-konform bezeichnet, d.h. die Immissionsgrenzwerte (IGW) müssen an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden.

Zusammenfassung des Entscheids zur Lüftungsfensterpraxis vom 16. März 2016 (2 Seiten)

Ausnahmebewilligungen sind aber möglich – vorab im Zusammenhang mit raumplanerischen Zielsetzungen (v.a. Siedlungsentwicklung nach innen), sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht werden kann und mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann.

Lüftungsfenster (LF) sind Fenster eines lärmempfindlichen Raumes mit Lärmbelastungen ≤ IGW, welche mit einem einfach zu bedienenden Öffnungsmechanismus ausgestattet sind. Wenn andere (öffenbare) Fenster (> IGW) vorhanden sind, so muss die Fläche der LF  5% der Bodenfläche betragen. Wenn keine anderen Fenster zur Belichtung vorhanden sind, so muss die Fläche der LF jedoch 10% der Bodenfläche umfassen. Lüftungsfenster dürfen nicht durch andere Lärmarten über den IGW belastet sein (Mehrfachlärmbelastungen).

Fenster im Sinne der LSV sind Fenster mit Öffnungsmechanismus bzw. mit Rahmen und Flügel, auch wenn diese verschraubt sind. Festverglasungen und transparente Fassadenbauteile gelten ebenfalls als Fenster, wenn ihre Schalldämmung wesentlich (> 5 dB) von derjenigen der restlichen Fassade abweicht. Folglich gelten nur transparente Fassadenbauteile ohne Öffnungsmechanismus und mit entsprechend hoher Schalldämmung nicht als Fenster. Mit solchen Umgehungslösungen liessen sich zwar Ausnahmebewilligungen vermeiden, sie sind aber weder wohnhygienisch sinnvoll noch aus Sicht Lärmschutz zweckmässig.

Kantone Aargau & Zürich: Alle Festverglasungen und transparenten Fassadenbauteile gelten als Empfangspunkt

Kanton Zürich: Betriebsräume mit mechanischer Belüftung

Ermittlungsort der Lärmbelastung