Mechanische Belüftung
Mechanische Belüftung bei Ausnahmebewilligungen
Überwiegen bei Lärmbelastungen über den massgeblichen Immissionsgrenzwerten die Interessen am Bau von neuen Wohnungen die Interessen des Lärmschutzes, so können nach Art. 31 Abs. 2 LSV Ausnahmen erteilt werden.
In diesem Fall verschärft die Vollzugsbehörde einerseits die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile:
Anforderungswerte Luftschall De
Andererseits wird ab Erreichen der nachfolgend festgelegten Lärmpegel der Einbau einer mechanischen Belüftung vorgeschrieben.
Mechanische Belüftung
Bei Strassen-, Bahn- und Fluglärm ab Belastungen höher als
- Lr Tag 65.0 dB
- Lr Nacht 55.0 dB
werden für neue Wohnnutzung mechanische Belüftungen zwingend vorgeschrieben (Raumtyp “rot”), falls die betreffenden Räume nicht über ein Lüftungsfenster mit einer geringeren Belastung verfügen (Raumtyp “gelb”).
Mechanische Belüftungen oder Lüftungen werden unter anderem auch als kontrollierte oder maschinelle Belüftungen bzw. Lüftungen bezeichnet.
Einzelraumbelüftung (Raumlüftung, Lüftungsgerät) oder Gesamtbelüftung (Wohnungslüftung, Lüftungsanlage)
Je nach Lärmart und Bauvorhaben gelten unterschiedliche Regeln.
Strassen- und Bahnlärm
Neubauten und wesentliche Um- oder Anbauten:
Räume mit belastungen höher als 65.0 dB am Tag oder 55.0 dB in der Nacht ohne Lüftungsfenster (Raumtyp “rot”) sind mindestens mit einer Einzelraumbelüftung (Raumlüftung, Einzelraumlüftungsgerät SIA, Normen 382/1, 382/5 und 181) auszustatten.
Schalldämmlüfter: Lieferanten / Hersteller / Produkte (2021)
Fluglärm
Neubauten:
Wohnungen mit Belastungen höher als 65.0 dB am Tag oder 55.0 dB in der Nacht sind mit einer Gesamtbelüftung für alle lärmempfindlichen Räume auszustatten (Wohnungslüftung, Einfache Lüftungsanlage SIA, Normen 382/1, 382/5 und 181 sind verbindlich). Im Falle von Mehrfamilienwohnungs-Lüftungsanlagen sind für jede Wohneinheit separate Steigzonen vorzusehen.
Einzelraumlüftungsgeräte und reine Zuluft- oder Abluftanlagen entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind für Neubauten nicht zulässig.
Wesentliche Um- oder Anbauten:
Neue Wohnungen mit Belastungen ab 66 dB am Tag oder 56 dB in der Nacht sind mit einer Gesamtbelüftung für alle lärmempfindlichen Räume auszustatten (Wohnungslüftung, Einfache Lüftungsanlage SIA, Normen 382/1, 382/5 und 181 sind verbindlich).
Einzelraumlüftungsgeräte und reine Zuluft- oder Abluftanlagen entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind für neue Wohnungen im Rahmen von wesentlichen Um- oder Anbauten nicht zulässig.
Bei Umbauten einer bestehenden Wohnung mit mehreren betroffenen Räumen ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Gesamtbelüftung erstellt werden muss oder ob nur die betroffenen Räume je mit einer Einzelraumbelüftung ausgestattet werden können.
Schalldämmlüfter: Lieferanten / Hersteller / Produkte (2021)