Dachflächenfenster

Anforderungen

Damit Dachflächenfenster zur Belüftung lärmempfindlicher Räume dienen können, müssen diese bestimmte Anforderungen erfüllen.

Die untere Kante solcher Fenster darf nicht höher als 1.5 m ab Fussboden sein. Höhere Fenster haben keinen Bezug zum Aussenraum und gelten analog zu Oberlichtern nur als Belichtungsfenster.

Die zu erreichende Fenstergrösse (abhängig von Bodenfläche) kann auf mehrere Dachflächenfenster aufgeteilt werden. Die einzelnen Fenster müssen jedoch eine lichte („lüftungswirksame“) Fensterfläche von mindestens 0.5 m² aufweisen. Die aus den gebräuchlichen Abmessungsangaben berechnete Fensterfläche ist meist grösser als das relevante Lichtmass. Dachfenster mit Blendrahmen-Aussenmassen 0.78 m x 0.98 m beziehungsweise 0.76 m² Fensterfläche genügen mit einer lichten Fensterfläche von etwa 0.5 m² gerade den Anforderungen. Dachfenster mit ebenfalls gebräuchlichen Massen 0.55 m x 0. 98 m oder 0.55 m x 0.78 m weisen hingegen eine zu kleine lichte Fensterfläche auf und sind als Lüftungsfenster nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse (Denkmalpflege, Kernzonenvorschriften) akzeptabel.

Dachflächenfenster müssen auf einfache Weise genügend weit öffenbar sein und ein witterungsunabhängiges Lüften ermöglichen (durch Schiebefenster nicht gewährleistet) und dürfen in geöffnetem Zustand keine Reflektorwirkung („Schallfänger“) entwickeln

Unerwünschte Reflektorwirkung bei geöffnetem Dachflächenfenster. Die untere Kante des Dachflächenfensters darf nicht höher als 1.5 m ab Fussboden sein.

Um die Reflektorwirkung eines offenen Dachfensterflügels zu berücksichtigen und die Abschirmung durch die Dachkante nicht zu überschätzen, ist der Empfangspunkt bei Lärmberechnungen in der Mitte des offenen Fensterflügels zu setzen.

Klappflügelfenster – Das Drehgelenk ist oben

Schwingflügelfenster – Das Drehgelenk ist in der Mitte des Fensters

Wirkung

Lärmbelastungen an Dachflächenfenstern sind gemäss den vorgenannten Anforderungen zu ermitteln.
Für den häufigen Fall mit strassenparalleler Exposition und einer Dachneigung von 45 Grad hat die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich Berechnungen an der Fassade (Referenzpunkt) und am offenen Dachfensterflügel (Empfangspunkt) durchgeführt. Es wurden verschiedene Szenarien je nach Abstand zur Strasse und Höhe des Gebäudes berechnet. Für vergleichbare Fälle können die Berechnungsergebnisse gemäss nachfolgender Tabellen verwendet werden:

Abschätzung Hinderniswirkung Dachkante Schwingflügel-Dachfenster (1 Seite)

Abschätzung Hinderniswirkung Dachkante Klappflügel-Dachfenster (1 Seite)

Für Dachflächenfenster mit seitlicher Exposition können die Berechnungsergebnisse nicht direkt verwendet werden. Hinderniswirkungen an seitlichen Dachfenstern müssen differenzierter betrachtet werden und sind tendenziell geringer als an Dachfenstern parallel zur Strasse. Das gilt auch für weitere, weniger übliche Situationen, zum Beispiel mit Dachfenstern im 2. Dachgeschoss.