Belastungsgrenzwerte
Die Lärmbelastungsgrenzwerte bezeichnen die maximale Höhe der Lärmimmissionen, gemessen oder berechnet in der Mitte jedes Fensters lärmempfindlicher Räume. Im Sinne einer Massnahme ist das Lüftungsfenster das am wenigsten stark belastete offene Fenster. Seine Fläche muss mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Raumes betragen. Die Lärmschutzverordnung (LSV) bezeichnet drei Stufen von Belastungsgrenzwerten:
- Planungswerte (PW)
- Immissionsgrenzwerte (IGW)
- Alarmwerte (AW)
Jede dieser drei Stufen von Belastungsgrenzwerten wird für verschiedene, ganz bestimmte Zwecke im Bereich Lärmschutz eingesetzt. Die Höhe (in dB) dieser Werte hängt ab von drei Parametern:
- Art der Lärmquelle (Lärmart)
- Planerische Einstufung der Lärmempfindlichkeit (Empfindlichkeitsstufe ES)
- Art der Nutzung der Räume (Wohnräume, Betriebsräume)
Ausserdem sind die Werte auch nach Tag und Nacht abgestuft.
Die vorgängige Abklärung aller Rahmengrössen ist für den Einsatz der Werte aus der zusammenfassenden Tabelle unverzichtbar.
Planungswert
Der Planungswert (PW) liegt tiefer als der Immissionsgrenzwert (IGW). In neuen bzw. noch nicht erschlossenen Bauzonen dürfen die PW nicht überschritten werden (Art. 29 und 30 LSV). Die Einhaltung dieser Werte werden im Rahmen eines Gestaltungsplans oder der kommunalen Nutzungsplanung (Bauordnung oder-reglement) sichergestellt. Bauprojekte müssen die entsprechend definierten Bestimmungen erfüllen.
Immissionsgrenzwert
Der Immissionsgrenzwert (IGW) ist nach Art. 31 LSV der im Rahmen von Baubewilligungen massgebende Grenzwert. Er ist einer der drei Belastungsgrenzwerte, welche die LSV zur Beurteilung von Lärmimmissionen verwendet. Belastungen über dem IGW deuten auf eine Lärmeinwirkung hin, die schädlich oder zumindest lästig und für das Wohlbefinden der Menschen erheblich störend sind. In bestehenden und erschlossenen Bauzonen sind die IGW einzuhalten.
Alarmwert
Der Alarmwert (AW) liegt über dem IGW. Seine Überschreitung zeigt an, dass Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Gebäuden besonders dringlich sind. Kann der AW nicht eingehalten werden, so ist eine neue Wohnnutzung grundsätzlich nicht möglich.
Grenzwerte in dB
Mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) und dem Belastungsgrenzwert wird ein lärmrechtlicher Beurteilungsmassstab geschaffen. Die Grenzwerte sind in den Anhängen 3 bis 8 LSV für die verschiedenen Lärmarten und differenziert nach Tag und Nacht festgelegt.
Nachtwerte meist ausschlaggebend
Die Verlagerung des Verkehrs auf die Rand- und Nachtzeiten führte in den letzten Jahren dazu, dass die Nacht zum kritischen Beurteilungszeitpunkt wurde. Je stärker eine Strasse oder Bahnlinie befahren ist, desto eher ist die Differenz zwischen Tag- und Nachtpegel geringer als 10 dB und somit wird der Nachtwert für die Grenzwertbeurteilung ausschlaggebend. Bei Autobahnen ist der Pegel in der Nacht generell nur 5 dB geringer als am Tag.
Wohnräume
Für lärmempfindliche Wohnräume sind sowohl die Tag- als auch die Nacht-Grenzwerte massgebend.
Betriebsräume
Bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben, welche in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 LSV). Lärmempfindlichen Räumen wird ein Betriebsbonus von 5 dB nur dann gewährt, wenn sich diese Räume in einem klar für ausschliesslich gewerbliche Nutzung vorgesehenen Gebäudeteil befinden. Ein als Büro genutzter Raum in einer Wohnung kann keinen Bonus beanspruchen. Ebenso wenig wird einer Arztpraxis, die sich in einer Wohnung befindet, ein Bonus gewährt, da diese jederzeit umgenutzt werden könnte.
Tagwert für Betriebsräume
Für alle Betriebsräume ist immer der Tagwert massgeblich. Der um 10 dB strengere Nachtwert ist explizit zum Schutz des Schlafens festgelegt worden, was in Arbeitsräumen per Definition nicht vorgesehen ist. Der Tagwert gilt also auch in Betriebsräumen, in welchen nachts gearbeitet wird. Eine Ausnahme kann ein Ruheraum in einem Betrieb darstellen, wie es bei Pikettdienst vorkommen kann. In diesem Fall gilt der Nacht-Grenzwert ohne Bonus.
Hotel- und Spitalzimmer
Hotelzimmer und Spitalzimmer sowie Wohnräume in Anstalten und Heimen werden lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen gleichgesetzt und erhalten keinen Betriebsbonus von 5 dB.
Schulen, Krippenräume und Bibliotheken
Schulzimmer, Krippen und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in Bibliotheken erhalten keinen Betriebsbonus von 5 dB. Hier gelten demzufolge die gleichen Belastungsgrenzwerte wie bei Wohnräumen, wobei wie bei Betriebsräumen nur die Tag-Grenzwerte massgebend sind.
Gaststuben
Für Betriebsräume mit Publikumsverkehr in Gasthäusern (z.B. Restaurant) gilt der Betriebsbonus von 5 dB nur, sofern die Räume über eine kontrollierte Belüftung verfügen (Art. 42 Abs. 2 LSV).
Lärmart: Strasse/Bahn
Tag: 06 – 22 Uhr Nacht: 22 – 06 Uhr
Lärmart: Industrie/Gewerbe
Tag: 07 – 19 Uhr Nacht: 19 – 07 Uhr
Lärmart: Gesamtverkehr von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen
Tag: 06 – 22 Uhr
Nacht: erste (22 – 23 Uhr), zweite (23 – 24 Uhr) und letzte (05 – 06 Uhr) Nachtstunde
1Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22-23 Uhr)
Lärmart: Militärflugplätze
Lärmart: Schiessen Zivil
Schiesszeiten der Gemeinde (Polizeiverordnung)