Gesetzliche Grundlagen

Umweltschutzgesetz

Das Umweltschutzgesetz wurde 1985 vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sind vor allem Art. 21 und 22 USG wesentlich.

Umweltschutzgesetz (USG)

 

Lärmschutzverordnung

Der Bundesrat hat in der Lärmschutzverordnung (LSV) von 1987 in Kapitel 5 (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) und Kapitel 6 (Schallschutz an neuen Gebäuden) die beiden Gesetzesartikel des USG präzisiert. Der wichtigste Artikel für das Bauen im Lärm ist Artikel 31 LSV.

Lärmschutzverordnung (LSV)

 

Art. 31 LSV Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

¹ Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:

a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder

b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.

² Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.

³ Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen

 

Grundprinzip Art. 31 LSV

Das in Art. 31 Abs. 1 LSV formulierte Grundprinzip lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gebäude können nur bewilligt werden, wenn am offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind oder mit zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden können.

 

Weitere wichtige Artikel LSV

Art. 32 LSV befasst sich mit den Anforderungen an die Schalldämmung der einzelnen Bauteile. Die relevanten Aussen- und Trennbauteile sowie die haustechnischen Anlagen werden anschliessend in Art. 33 LSV definiert. Art. 34 LSV nennt die notwendigen Unterlagen zum Baugesuch. Art. 35 LSV legt fest, wer kontrolliert, ob die geforderten Schallschutzmassnahmen erfüllt werden.