Einstufung Raumnutzung
Lärmempfindlichkeit / Grenzwerte / Massnahmen / Anforderungen
Die Nutzungsart von Räumen hat lärmrechtliche Konsequenzen.
Die Beurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgt grundsätzlich an Hand der in den Gesuchsunterlagen (Projektplänen) eingetragenen und plausiblen Raumbezeichnungen unter Beachtung der Bodenflächen und der Nutzung im unmittelbaren Umfeld.
Im Zweifelsfall gilt die empfindlichste denkbare Nutzung.
Es gelten in Bezug auf
- die Lärmempfindlichkeit gemäss LSV und SIA
- den/die massgeblichen Grenzwert/e gemäss LSV
- die Anforderungen an die Aussenhülle gemäss LSV und SIA
die Angaben gemäss Link in der nebenstehenden Tabelle.
Quellen:
- Lärmschutz-Verordnung (1986): Art. 2 Abs. 6
- Schweizer Norm SN 520 181 (2020 SIA): Kapitel 2.3 Lärmempfindlichkeit, Kapitel 3.1.1 Mindestanforderungen
- Richtlinie Lärmsanierung der Eisenbahnen (2006 UVEK/BAV): Kapitel 2.1. Sanierungsanspruch
- Leitfaden Strassenlärm (2006 BAFU/ASTRA): Kapitel 4.5 Immissionen