Unmögliche Massnahmen
Abstandsdämpfung und Verdichtung
Eine Vergrösserung des Abstandes zwischen Lärmquelle und Lüftungsfenstern durch Umplatzierung ganzer Gebäudekörper kann Sinn machen, wo es viel Platz hat. Nur sind grosse Bauzonenreserven im Siedlungsgebiet begrenzt und es gilt diese im Sinn der inneren Verdichtung möglichst gut auszunutzen.
Darum heisst es dort, wo Raum ein rares Gut ist und Verdichtung angesagt ist, mit dem Gebäudekörper nahe am Lärm dran zu bleiben, den Gebäudekörper als Schirm einzusetzen und mit weiteren Massnahmen zu kombinieren. So lässt sich nutzloses lärmzugewandtes Abstandsgrün in wertvollen lärmabgewandten Aussenraum verwandeln.
Lärmschutzwände innerorts
Lärmschutzwände im Siedlungsraum mit einer Gesamthöhe von 3 Metern oder mehr können lärmmässig eine hohe Wirkung aufweisen. Wände mit einer solchen Höhe wirken sich aber oft negativ auf das Siedlungs- und Ortsbild aus. Neubauten sollten deshalb eigentlich ohne Lärmschutzwände auskommen oder diese ins Bauwerk integrieren.
Wenn sich eine Lärmschutzwand als siedlungsverträglich erweist, ist sie als wirksame Massnahme so zu dimensionieren, dass sie die gesamte Fensterfläche gegenüber allen Fahrspuren abdeckt.
Zusatznutzen
Reine Lärmschutzmassnahmen – wie z.B. auf die Strassenschlucht ausgerichtete Minimal-Loggien – haben bei der Beurteilung der Lärmoptimierung einen schweren Stand. Gestalterische Lärmschutzmassnahmen am Gebäude sollten einen Zusatznutzen generieren können.
Fenster-Blenden
Schallblenden an Seitenfenstern können in den Lärmberechnungen aufgrund der Aspektwinkelreduktion eine vermeintliche Wirkung zeigen. Allerdings darf diese Reduktion nicht berücksichtigt werden. Zu begründen ist dies mit den Beugungseffekten, welche auch in computergestützten Rechenmodellen nicht korrekt abgebildet werden können.
Vorsprünge und Rücksprünge
Hervor- und zurückspringende Fassaden an der Lärmfront unterliegen mannigfaltigen und erheblichen Reflexionseffekten, welche die vermeintliche Lärmreduktion durch die Aspektwinkelreduktion grösstenteils zunichtemachen.
Ebenfalls wirkungslos ist die Abschirmung durch die Fenster-Mauerkante.
Glasfassaden-Vorhang
Das offene Fenster hinter einer vorgehängten Glasfassade führt nach normalem Empfinden nicht wirklich ins Freie, auch wenn diese hinterlüftet ist und damit Aussenklima-Bedingungen geschaffen werden können.
Ermittlungsort der Lärmbelastung
Vollverglaste Loggien und Wintergärten
Auf vollverglaste Loggien (und Wintergärten mit innenliegendem Dämmperimeter) ausgerichtete Lüftungsfenster lassen den notwendigen Bezug zum Aussenraum vermissen und können deshalb nicht als Massnahme zur Grenzwert-Einhaltung herangezogen werden.
Wintergärten mit aussenliegendem Dämmperimeter sind hingegen als Wohnraum zu werten, bei welchen es die Grenzwerte einzuhalten gilt.
Dachflächenfenster mit und ohne Reflektorwirkung
Dachflächenfenster können – die richtige Situation vorausgesetzt – lärmmässig sehr effizient sein. Wird die Quelle durch die Dachkante aber nicht abgeschirmt, wird keine effektive Lärmreduktion erzielt. Je nach Fensterkonstruktion und Gesamtsituation kann sich die Lärmbelastung infolge von Reflexionen am gegen aussen aufgeklappten Fenster gar erhöhen.
Durchgehende Lüftung
Die Möglichkeit zur Lüftung eines Raumes mittels des Fensters eines anderen ist nicht möglich, wenn es sich dabei um voneinander separierte Räume handelt. Dies verhält sich anders, wenn es sich dabei um einen durchgehenden Raum (Wohnen und Essen) handelt. Hier sind die Anforderungen an das lärmabgewandte Lüften durchgehender Räume zu beachten.
Büro in der Wohnung
Bürozimmer in Wohnungen, in welchen Wohnen ohne wesentliche Änderungen möglich ist, sind als lärmempfindliche Wohnräume zu werten. Dies bedeutet, dass hier kein Betriebsbonus von 5 dB gemäss Art. 42 LSV angewendet werden kann. Eine Mischung der Nutzungen – auch auf demselben Stockwerk eines Gebäudes – ist möglich – nur verfügt die Büronutzung dann in der Regel über eine separate Erschliessung.
Atelier
Arbeitsräume in Wohn-Ateliers, welche über die interne Erschliessung mit Räumen zum Wohnen zusammenhängen sind als lärmempfindliche Wohnräume zu werten. Dies bedeutet wiederum, dass kein Betriebsbonus von 5 dB gemäss Art. 42 LSV angewendet werden kann. Von einem Betriebsraum kann nur ausgegangen werden, wenn eine von der Wohnung separierte Erschliessung vorhanden ist. Auch verfügen diese Arbeitsräume weder über ein Bad noch über eine Küche, da ansonsten wieder von einem Wohnraum ausgegangen werden muss.
Reduit
Das Reduit als nicht lärmempfindlicher Raum weist eine Fläche von weniger als 10 m² auf und hat keine direkt ins Freie führende Fenster oder lediglich Fenster, deren Fläche weniger als 10% der Bodenfläche beträgt. Grössere Räume und Räume mit grösseren Fenstern werden als lärmempfindlich beurteilt.
Hotelzimmer und Ferienwohnungen
Hotelzimmer sind zum Wohnen da. Eine kontrollierte Lüftung alleine reicht hier also noch nicht aus, um die Lärm-Grenzwerte einzuhalten. Analog klassischen Wohnräumen müssen vorgängig Optimierungsmassnahmen ausgeschöpft werden.
Ferienwohnungen sind Ferien-Wohnungen. Sie ermöglichen einen längeren Aufenthalt. Eine kontrollierte Lüftung ist deshalb keine zulässige Lärmschutzmassnahme zur Einhaltung der Grenzwerte.