Laubengänge
Anforderungen
Je nach Anzahl der über den Laubengang erschlossenen Wohneinheiten und des Typs bzw. der Nutzung des über den Laubengang belüfteten lärmempfindlichen Raums (Wohnen, Schlafen, Kochen) ist das feuerpolizeilich vorgegebene Mindestmass von 1.2 m für die Tiefe des Gangs – gemessen von der Brüstung bis zur Rückwand – zu erhöhen. Damit soll zwischen der effektiven Erschliessung der Wohneinheiten und dem zur Lüftung genutzten Fenster ein gewisser Abstand gewährleistet werden.
Zur Ermittlung der notwendigen Mindesttiefe kann das Bestimmungswerkzeug verwendet werden.
Laubengang als gestalterische Massnahme
Gemäss LSV müssen die Grenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden. Deshalb sind stets die möglichen und zweckmässigen Massnahmen zu ergreifen, um den Pegel zu reduzieren bzw. nicht durch Reflexionen zu erhöhen. Für zur Lärmquelle (Strasse, Bahn) ausgerichtete Laubengänge, auf welche Fenster lärmempfindlicher Räume orientiert sind, gelten deshalb folgende Anforderungen an die Ausgestaltung:
- Die Laubengang-Untersichten sind ab einer Tiefe des Laubengangs von 1.5 m schallabsorbierend auszukleiden (Schallabsorption DLαNRD ≥ 4 dB gemäss EN 1793-1:2017 oder mindestens Schallabsorptionsklasse C nach EN ISO 11654:1997).
- Die Brüstungen müssen ab einer Tiefe des Laubengangs von 2.0 m bis mindestens auf einer Höhe von 1.0 m vollständig schalldicht ausgestaltet werden (z.B. massiv oder mindestens 6 mm starkes Glas). Fugen zwischen Einzelelementen müssen schalldicht verbunden (verkittet) werden.
Die Hinderniswirkung der schalldichten Brüstung darf bei der Beurteilung der Lärmimmissionen berücksichtigt werden. Die Wirkung kann mit dem Berechnungswerkzeug zur Abschätzung der Hinderniswirkung von Balkonen/Loggien ermittelt werden. Dabei ist vom Objekttyp “Balkon” auszugehen.
Laubengang lärmabgewandt.
Eine minimale Tiefe des Laubengangs garantiert Sicherheit und Wohlbefinden.
Lärmzugewandte Laubengänge sind auch gestalterische Massnahmen zur Pegelreduktion.